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Vergifteter Schnaps

Giftfalle eines Apothekers kein Mordversuch

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr.59/1997 vom 12.8.1997

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Passau im folgenden Fall verworfen:

Unbekannte waren Anfang 1994 in das Einfamilienhaus des Angeklagten eingedrungen, hatten sich dort Essen gekocht und auch diverse Getränkeflaschen ausgetrunken. Weiter waren verschieden Geräte im Dachgeschoß des Hauses zu einem möglichen späteren Abtransport bereitgestellt worden. Die vom Angeklagten verständigte Polizei ging deshalb davon aus, die Täter könnten nochmals zum Tatort zurückkehren. In der Nacht vom 8. auf den 9. März 1994 verbargen sich deshalb vier Polizeibeamte im Haus, um mögliche Einbrecher zu ergreifen.

Zugleich hatte sich der Angeklagte, ein Apotheker, aus Verärgerung über den Einbruch dazu entschlossen, im Flur des Erdgeschosses eine handelsübliche Steingutflasche "Echter Hiekes Bayerwaldbärwurz" aufzustellen, die er mit einer hochgiftigen Flüssigkeit gefüllt und wieder verschlossen hatte. Er nahm dabei jedenfalls in Kauf, daß möglicherweise erneut Einbrecher erscheinen, die Flasche entdecken, daraus trinken und tödliche Vergiftungen erleiden würden. An die observierenden Polizeibeamten dachte er dabei zunächst nicht. Als ihm deren Gefährdung bewußt wurde, wies er sie auf den tödlichen Inhalt der Flasche hin. Diese wurde entfernt, es kam niemand zu Schaden.

Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision beanstandet, daß der Angeklagte lediglich wegen Inverkehrbringens schädlicher Stoffe als Lebensmittel nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, nicht jedoch wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden war. Ihre Revision blieb ohne Erfolg, weil auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Geschehen das Stadium eines strafbaren Versuchs noch nicht erreicht hatte.

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt: Setze ein Tatplan die Mitwirkung des Tatopfers zu dessen Selbstschädigung zwingend voraus, sei für den Täter aber andererseits noch ungewiß, ob das Opfer sich so verhalten werde, wie er geplant habe, so beginne der Versuch erst später. Das Tatopfer müsse sich dann tatsächlich so in den Wirkungskreis des Tatmittels (hier der Giftfalle) begeben, daß sein Verhalten bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Verwirklichung eines Straftatbestandes einmünden könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da ein erneutes Erscheinen der Einbrecher ungewiß und wegen der polizeilichen Observation darüber hinaus mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen gewesen sei.

Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97

URL: http://www.k-faktor.com/unsinn/gift2.htm | Letzte Änderung: 18.03.2005

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